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Handbuch HOAI

Honorarabrechnung - Verträge - Vereinbarungen, Mit digitalen Extras, Haufe Fachbuch

Erschienen am 24.05.2021, Auflage: 2/2021
69,95 €
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Bibliografische Daten
ISBN/EAN: 9783648139721
Sprache: Deutsch
Umfang: 385 S.
Format (T/L/B): 2.5 x 24.6 x 17.7 cm
Einband: gebundenes Buch

Beschreibung

Die rechtssichere Anwendung der "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure" (HOAI) ist für Auftraggeber und Auftragnehmerinnen entscheidend, um Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen richtig zu beschreiben, zu bepreisen und abzurechnen. Mit der HOAI 2021 hat sich die Honorarabrechnung grundlegend geändert, z.B. durch die Abschaffung der Höchst- und Mindestsätze und die Einführung der freien Verhandelbarkeit der Leistung und des Honorars. Die HOAI dient nur noch als Orientierung. Dieses Buch unterstützt Sie bei der Vertragsanbahnung, der Vertragsdurchführung und umfassend zu den Neuerungen der HOAI bei Honorarfragen.Inhalte: - Neue Rechtsgrundlage für die HOAI 2021 Die Regelungen der HOAI 2021 im Einzelnen Grundzüge des Architektenrechts Aktuelles Bauvertragsrecht Digitale Extras: - Umfassendes Architektenvertragsmuster Neue HOAI 2021  

Autorenportrait

Claus-Jürgen Korbion, Rechtsanwalt, ist Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht in Düsseldorf mit Schwerpunkt öffentliches und privates Baurecht, Vergaberecht, Miet- und WE-Recht.

Leseprobe

Mängel Bei mangelhaften Architektenleistungen kommt es für die Rechtsfolgen ganz maßgeblich darauf an, ob sie sich bereits „im Bauwerk verwirklicht" haben. Ist ein Mangel zum Beispiel durch Umsetzung einer fehlerhaften Planung entstanden, hat der Auftraggeber keinen Anspruch mehr auf Mängelbeseitigung, sondern kann nur Schadenersatz fordern. Es kommt also nicht darauf an, ob die Leistungen des Architekten abgenommen wurden oder nicht, sondern darauf, ob die geplanten Bauleistungen ausgeführt wurden oder nicht. Nachbesserungsrecht des AuftragnehmersLegt der Auftragnehmer hingegen schon mangelhafte Pläne vor, zum Beispiel einen Bauantrag mit einer nicht genehmigungsfähigen Planung, ist er zur Nachbesserung verpflichtet. Allerdings ist der Planer oder Bauüberwacher nicht dazu verpflichtet, einen Mangel am Gebäude, der auf seiner fehlerhaften Planung oder unterlassenen Bauüberwachung beruht, selbst zu beseitigen, denn die eigentliche Bauausführung und damit auch die Beseitigung baulicher Mängel gehören nicht zu seinen Leistungen.Weiter gilt bei allen Mängeln, dass der Auftragnehmer - zum Beispiel zur Abwehr eines Schadenersatzanspruchs - nur dann eine Nachbesserung anbieten darf, wenn sie noch technisch sinnvoll nachholbar ist. Hat es der Auftragnehmer etwa unterlassen, regelmäßig als Bauüberwacher die Baustelle zu besuchen und die Arbeiten zu überwachen, stellt es keine Mängelbeseitigung dar, wenn er die ausgefallenen Besuche auf der fertigen Baustelle nachholt.In jedem Fall kann sich der Auftragnehmer gegen die Höhe des vom Auftraggeber geltend gemachten Schadenersatzes wenden, indem er vorträgt, er hätte den Schaden günstiger und dabei fachgerecht beseitigen können.